Haftpflichtgutachten

Mit einem rechtssicheren Gutachten ab einer Schadensumme +750 EURO gehen Sie auf Nummer sicher!


Unfallfahrzeug Gutachter Markus Vreydal Eschweiler

Unverschuldeter Unfall - Ihre Rechte

Das deutsche Schadenersatzrecht sichert Ihnen umfassende Rechte im Falle eines Unfallschadens zu. Verglichen mit anderen Ländern in Europa sind Ihre Ansprüche in der Bundesrepublik umfassend. Sie beinhalten verschiedene Kosten wie Nutzungsausfall, Wertminderung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Finanzierungskosten, An- und Abmeldekosten, Kostenpauschalen und vieles mehr.

Im Falle eines fremdverschuldeten Haftpflichtschadens werden die Kosten für ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten und auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts übernommen. In den meisten anderen Ländern müssen die Geschädigten diese Kosten hingegen selbst tragen.

Elementar ist, dass Sie als Geschädigter in Deutschland Ihre Rechte kennen, da diese auch schnell verloren gehen können! Ein zertifizierter Schadengutachter hilft Ihnen dabei Ihre Ansprüche zur Abgeltung des finanziellen Schadens (fiktive Abrechnung) oder der vollständigen Wiederherstellung Ihres beschädigten Fahrzeuges zu wahren.

Generell gilt folgende Faustregel: Je höher der Schaden, desto wichtiger ist ein Schadengutachten!




Beweissicherung

Keine Zeit verlieren !

Um Ihren Schaden vollumfänglich erstattet zu bekommen, ist eine vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe unabdingbar. Das Gutachten dokumentiert, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und unter Bedingungen und Aufwand beseitigt werden kann.

Im Streitfall in Bezug auf den Schadenhergang ist diese Beweissicherung über Schadenart und Umfang unerlässlich! Und noch ein Punkt ist erwähnensewert: Kommt es in der Zwischenzeit zu einem weiteren Schaden am Fahrzeug, sind Sie auf der sicheren Seite mit der Dokumentation des vorherigen Schadens!



WERTMINDERUNG / WERTSTEIGERUNG

Zuschläge - Abschläge ?

Im Rahmen der Begutachtung eines Fahrzeugs kann der erfahrene Sachverständige sowohl eine Wertminderung als auch eine Wertsteigerung feststellen.

Von einer Wertminderung spricht man, wenn das Fahrzeug durch die vorzunehmende Reparatur eine „Verschlechterung“ am Markt erfährt, da die ausgetauschten oder Instand gesetzten Teile nicht mehr dem Originalzustand entsprechen können. Für verunfallte und Instand gesetzte Fahrzeuge werden im Gebrauchtwagenmarkt entsprechend niedrigere Preise gezahlt. In der Fachsprache nennt man diesen Verlust dann merkantilen Minderwert, welcher im Rahmen des erstellten Unfallgutachtens evaluiert wird. Dieser ausgewiesene Mindertwert steht Ihnen als Geschädigter dann zusätzlich zu!

Wertsteigerung nach Unfall

Auch eine Wertsteigerung ist nach Reparatur theoretisch möglich und muss innerhalb eines Gutachtens berücksichtigt werden. Wird zum Beispiel ein bereits beschädigtes Fahrzeugteil bei einem Unfall weiter beschädigt und ist der Altschaden zu erkennen, erfährt das Fahrzeug durch die Reparatur eindeutig eine Wertsteigerung. Ähnliches gilt auch für den Ersatz von Verschleißteilen wie zum Beispiel Bremsbelägen, Reifen, Stoßdämpfer usw. da durch den Einsatz von Neuteilen auch hier der Gesamtwert des Fahrzeugs verbessert wird.



Totalschaden

Die Unterschiede kennen und verstehen

WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Im Falle eines Totalschadens ermittelt der Sachverständige auf Basis des verunfallten Fahrzeugs einen so genannten Wiederbeschaffungswert. Dieser Wert wird innerhalb einer DAT Datenbank aus mindestens 3 regional vergleichbaren Angeboten ermittelt und bildet den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs im unfallfreien Zustand ab.

RESTWERT

Auch ein von einem Totalschaden betroffenes Fahrzeug hat immer noch einen Wert und erzielt in der Restwertbörse noch seinen Kaufpreis. Auch dieser Restwert wird durch den Sachverständigen im Rahmen des Fahrzeuggutachtens ermittelt.

WIEDERBESCHAFFUNGSWERT – RESTWERT = VERSICHERUNGSLEISTUNG

Bei einem Totalschaden rechnet die Versicherung mit dem Geschädigten in der Regel wie folgt ab:

Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes ergibt den Auszahlungsbetrag für das beschädigte Eigentum des Fahrzeughalters.

UNECHTER TOTALSCHADEN

Ist das Fahrzeug weniger als 4 Wochen zugelassen oder weist noch keine 1000km Laufleistung auf, so spricht man von einem unechten Totalschaden. Dem Besitzer steht bei einem unechten Totalschaden der Neupreis des Fahrzeugs als Erstattung zu.

WIRTSCHAFTLICHER TOTALSCHADEN

Sollte unter Berücksichtigung der für eine Reparatur aufzuwendenden finanziellen Mittel (Wiederherstellungsaufwand bzw. Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung) im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs keine Würdigung der Reparatur gegeben sein, handelt es sich um einen so genannten wirtschaftlichen Totalschaden.

Technisch gesehen ist eine Instandsetzung trotzdem möglich.

TECHNISCHER TOTALSCHADEN

Bei einem vollständig zerstörten Fahrzeug oder beispielsweise einem Unikat, an dem die Reparatur tatsächlich unmöglich ist, spricht man von einem technischen Totalschaden. Ein solches Fahrzeug kann faktisch unter keinen Umständen repariert werden.

130% Reparaturgrenze / Integritätsinteresse

Beim Schadensersatzrecht ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot anzuwenden. Das bedeutet nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der geschädigte Eigentümer grundsätzlich, sofern ihm mehrere Möglichkeiten zum Schadensausgleich zur Verfügung stehen, diejenige mit dem geringsten Aufwand zu wählen hat.

(BGHZ 115, 364, 368 = VersR 1992, 61, 62; BGHZ 115, 375, 378 = VersR 1992, 64, 65; BGH VersR 1985, 593; BGH VersR 1992, 457; BGH VersR 1992, 710).

Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.10.1991 (BGHZ 115, 364 = VersR 1992, 61) jedoch eine Ausnahme zugelassen. So kann der geschädigte Kfz-Eigentümer beim Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges beanspruchen, sofern ein besonderes Integritätsinteresse an Wiederherstellung seines Fahrzeuges besteht. Das Integritätsinteresse bedingt zwingend die Weiternutzung des instandgesetzten Fahrzeuges durch den Eigentümer für mindestens 6 Monate.

Mit dem Urteil des BGH vom 15.2.2005 (BGH VersR 2005, 663) hat der Senat entschieden, dass eine Reparatur fachgerecht und in dem Umfang durchgeführt zu werden hat, wie sie ein Kfz-Sachverständiger in seinem Schadengutachten zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes, so gilt eine Reparatur grundsätzlich als wirtschaftlich unvernünftig (BGH DS 2007, 347).

Eine Aufsplittung in einen wirtschaftlich sinnvollen Reparaturteil bis 130% und einen wirtschaftlich unsinnigen, selbst zu tragenden Teil, ist nicht möglich (Wortmann DS 2008, 85, 86).

Der Integritätszuschlag ist dem Geschädigten nur dann zu gewähren, wenn er das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert oder vollständig und fachgerecht reparieren lässt.

 Dies gilt jedoch ausschließlich für die fiktive Abrechnung!

Der mittels Reparaturkostenrechnung abrechnende Kraftfahrzeug-Eigentümer ist an die Sechsmonatsfrist nicht gebunden, da er sein Integritätsinteresse durch die Vorlage der Reparaturrechnung dokumentiert hat.


Die gegnerische Versicherung bietet aber an:

Nicht alle Versicherer sind gleich aber das Geschäft der Assekuranzen lautet nunmal GELD VERDIENEN und Geld verdienen kommt nicht von Geld ausgeben

Daher seien Sie gerne skeptisch, wenn Ihnen die gegnerische Versicherung allzu schnell mit verlockenden Angeboten wie kostenlosem Hol- und Bringservice, hauseigenem Gutachter und Vorschußzahlungen den Gang zu einem zertifizierten und unabhängigen Gutachter ausreden möchte.

Natürlich wird dieser Versicherungs-Gutachter im Auftrag der Versicherung versuchen den Schaden so gering wie möglich zu beziffern. 

Daher bestehen Sie auf Ihrem Recht und nehmen Sie Ihre Rechte in Anspruch mittels eines qualifizierten Gutachtens eines zertifizierten Sachverständigen, wie Markus Vreydal aus Eschweiler im Kreis Aachen!

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