KFZ Gutachter Lexikon

Die gängigsten Fachausdrücke für Sie erklärt


Was bedeuten die Fachbegriffe?

Da es immer wieder zu Verwirrungen kommt und so manch freier Gutachter, die Werkstatt oder auch die Presse Begrifflichkeiten durcheinander wirft oder verwechselt, haben wir auf dieser Seite eine Sammlung der gängigsten Bezeichnungen, Gesetze und Abkürzungen aufgeführt.


Abtretungserklärung: Nach einem Unfall kann man eine Abtretungserklärung abschließen. Darunter versteht man die Regelung der Zahlungen. Nimmt man dies wahr, so stellt die beauftragte Kfz-Werkstatt  nach der Reparatur des Fahrzeugs die Rechnung an die Versicherungsgesellschaft. Auch die Kosten des Sachverständigen kann man auf diesem Weg regeln.

Abzüge NFA (neu für alt): Es ist selten nachvollziehbar, warum ein Abzug von 15% für Lackmaterial vorgenommen wurde. Es findet im Allgemeinen keine Bereicherung statt. Aufgrund des Fahrzeugalters, Laufleistungen und des Zustandes sowie der beschädigten Teile sind Abzüge für „Neu für Alt“ nicht gerechtfertigt, da das Fzg. keinerlei Wertsteigerung durch Ersatz einer vorher sehr guten Lackierung erhält.

AKB: Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung.

Aktivlegitimation:

Aktivlegitimation bezeichnet quasi die von Gutachter zu beweisende Tatsache, dass dem Auftraggeber auch ein Anspruch gegen die Versicherung zustand, den er an den Gutachter abgetreten hat. Ohne Aktivlegitimation des Kunden gab es keinen abtretbaren Anspruch und dem Gutachter fehlt dann auch die Berechtigung zu klagen und Forderungen gegenüber der Versicherung aufzustellen. Hier ist zu beachten, dass nicht jeder Auftraggeber berechtigt ist, einen Gutachten-Auftrag zu erteilen oder eine Abtretung zu unterzeichnen. Ohne dass beispielsweise eine richtige Vollmacht vorliegt, kann kein Lebensgefährte oder Bekannter, Freund etc. einen Gutachten-Auftrag an den Gutachter erteilen. der Gutachter muss sich dann immer die Vollmacht als Vertretungsbefugnis nachweisen lassen.

Es ist sogar höchst umstritten, ob jemand, der einen PKW finanziert hat, einen solchen Anspruch hat oder nur die finanzierende Bank, denn die Banken lassen sich meist alle Schadensersatzansprüche im Darlehensvertrag abtreten und damit auch den auf Ersatz der Gutachterkosten.

Wichtig: Auch die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, hat nicht automatisch einen Anspruch, einen Gutachter zu beauftragen.

In der Regel besteht ein solcher Anspruch nur für:

    • den Eigentümer des Fahrzeugs (Bei Finanzierung ist in der Regel die Bank die Eigentümerin)
    • den Darlehensnehmer bei der Bank (dies ist umstritten, aber der Darlehensnehmer schuldet der Bank stets ein repariertes Fahrzeug als Sicherheit und Rechenschaft zu Schäden, so dass er unserer Meinung nach ohne Gutachten seinen Pflichten nicht nachkommen kann)
    • den wahren Halter (das ist nicht zwangsläufig die Person aus dem Fzg.-Schein, sondern derjenige, der das Fahrzeug wirklich nutzt, bezahlt und darüber bestimmt)
    • den Leasingnehmer (wobei hier meist die Leasingbank als Eigentümerin den Gutachter selbst bestimmt); bei Leasing ist ohnehin immer höchste Vorsicht geboten, wenn Sie nicht leer ausgehen wollen.

Immer dann, wenn dem Gutachter eine andere Person gegenüber steht, muss deren Vollmacht für den Berechtigten zu handeln sichergestellt sein, oder Auftrag und Abtretung wirklich vom Berechtigten unterzeichnet werden.

Hier sollte künftig gezielt gefragt werden, ob Eigentum besteht und keine Bank, Leasinggesellschaft etc. beteiligt ist, denn dann können Anwälte schon im Vorfeld sortieren und solche Fälle nicht einklagen oder die Kunden anders aufklären. Als Eigentümer ist immer eher die Person zu sehen, die auch im Kaufvertrag steht.

Das Problem entsteht da, wo die Kunden Rechtsanwälten eine Finanzierung verschweigen. Diese informieren dann die gegnerische Versicherung, dass keine Finanzierung besteht und diese zahlt an den Kunden.

Stellt sich nun erst in dem Verfahren, dass Sie gegen die Versicherung führen heraus, dass doch eine Finanzierung bestand, platzt nicht nur Ihr Anspruch, sondern die Kunden könnten sich einer Rückforderung ausgesetzt sehen.

Deswegen fragen wir als erfahrene Sachverständige unsere Kunden vorab, ob eine Finanzierung besteht und wenn ja, bei welcher Bank. Diese Info reicht dann zur Abschätzung und Abklärung der Ansprüche aus.

Altschaden: Unter Altschaden versteht man Spuren eines unreparierten, zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen Schadens.

An- / Abmeldekosten: Entstehen nach einem Unfall (meist Totalschaden) Kosten für die An- und Abmeldung des jeweiligen Fahrzeugs, so hat der Geschädigte Anspruch, diese geltend zu machen. Diese schließt auch die Kosten der Kennzeichen mit ein. Liegen diesbezüglich Belege, die umfänglich über die anfälligen Kosten informieren bei, so sind die jeweiligen Schadenspositionen zu erstatten. Des Weiteren übernehmen Autohäuser in der Regel den An- und Abmeldeservice.

AU: Die AU ist eine, gesetzlich vorgeschriebene, Untersuchung von Kraftfahrzeugen, durch die sichergestellt wird, dass die Abgaswerte der zugelassenen Kraftfahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der festgelegten Abgasnorm bleiben. Diese Untersuchung ist durch eine autorisierte Werkstatt oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation in einem regelmäßigen Abstand von 2 Jahren durchzuführen. Seit Januar 2010 ist diese Prüfung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Die seinerzeit am vorderen Kennzeichen angebrachte eckige Plakette gibt es nicht mehr

Bagatellschaden: Von einem Bagatellschaden spricht man dann, wenn ein Laie erkennen kann, dass es sich um einen geringen Schaden handelt. Nach allgemeiner Rechtsprechung ist dies bis zu einer Schadenhöhe von etwa 750,00 Euro der Fall. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, wenn sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Reifen, Radaufhängung) betroffen sind. Zu bedenken ist auch die Möglichkeit, dass sich hinter nachgiebigen Kunststoffbauteilen (z.B. Stoßfänger) Schäden verbergen können.

BBB: Betriebs- Brems- und Bruchschäden

Beilackierung: Die Vielfalt an Farbtönen, die für ein Fahrzeug heute zur Auswahl stehen, ist groß. Bedenkt man zusätzlich, dass kaum ein Farbton rein, d.h. als rot, blau oder grün zur Anwendung kommt, sondern durch Effektpigmente wie Metallic, Pearl, Mica oder Chromaflair optisch aufgewertet wird, wird die Farbvielfalt für den Laien schier unüberschaubar. Trotzdem wird erwartet, dass im Reparaturfall geeignete Verfahren verfügbar sind, die nicht nur die ursprüngliche Schutzfunktion der Beilackierung wiederherstellen, sondern auch bei wirtschaftlicher Vorgehensweise ein optisch einwandfreies Ergebnis liefern. Entsprechend besteht die Aufgabe der Lackfachkraft darin, den wirtschaftlichsten Reparaturweg auszuwählen und nach durchgeführtem Lackaufbau durch Spachteln, Füllern und Schleifen die reparierten bzw. ersetzten Teile durch eine fachgerechte Decklackierung so zu beschichten, dass weder ein Farbton- noch ein Effektunterschied zu erkennen ist. Als zertifizierter Lack-Experte kann der Sachverständige Markus Vreydal zweifelsfrei beurteilen, ob benachbarte Bauteile im Zuge einer Instandsetzung mit „beilackiert“ werden müssen, um einen optisch wahrnehmbaren Farbunterschied zum Nachteil des Kunden ausschließen zu können. Dies betrifft in der Regel nur senkrechte Fahrzeugflächen.

Betriebssicherheit: Zustand nach dem Unfall von Kühler, Gebläse, Radlager, Antriebswellen etc., der vom Kfz-Sachverständigen zu beurteilen ist.

Beweissicherung: Zur Beweissicherung müssen Sie den Sachverständigen an die Unfallstelle bestellen. Er wird dann die, zur Rekonstruktion des Schaden-herganges notwendigen (noch verfügbaren) Spuren sichern. Im Bedarfsfall könnte aus diesen Unterlagen ein verkehrsanalytisches Gutachten angefertigt werden. Dies ist besonders dann notwendig, wenn im Nachhinein der Schadenhergang bestritten wird und die Fahrzeuge bereits wieder repariert wurden.

Bremsweg: Der Bremsweg eines Fahrzeugs errechnet sich mit der Formel: (Geschwindigkeit durch 10) mal (Geschwindigkeit durch 10). Erhebliche Bremsweg-Unterschiede beim gleichen Modell ergeben sich durch: die Reifenmarke und -modell, Reifengröße, Art der Felgen, Bremsbeläge jedoch – seltener – durch den Fahrzeugallgemeinzustand. Außerdem spielt natürlich die Fahrbahnbeschaffenheit (Rauheit) eine Rolle und kann den Autobremsweg zum Beispiel bei Glätte um das Zehnfache verlängern.

BSD (Beweissicherungsdienst): siehe Beweissicherung

Differenzbesteuerung: Die sogenannte Differenzsteuer im Kfz Wiederbeschaffungswert ist der kleine Umsatzsteueranteil, der bei einem umsatzsteuerpflichtigen Kfz Verkauf an den Staat abzuführen wäre. Durchschnittlich fallen hier Steuern in Höhe von 2,4% an. Umsatzsteuer im Sinne von Differenzsteuer ist nur dann im Wiederbeschaffungswert eines Autos enthalten, wenn es sich tatsächlich um ein differenzbesteuertes Fahrzeug handelt. Ggf. muss die Differenzsteuer durch einen Kfz Sachverständigen ermittelt werden.

Fahrlässigkeit: Fahrlässigkeit und Obliegenheit bezieht sich auf die Schadenentstehung und meint „aus Versehen“, also ohne Absicht. Kritisch wird es aber, wenn dem Verursacher des Schadens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dann ist der Schaden zwar noch immer ohne Absicht entstanden. Jedoch ist das Fehlverhalten objektiv gefährlich und subjektiv unentschuldbar im Sinne von „So etwas darf nicht passieren“. Einfache Fahrlässigkeit kann hingegen mit der Faustformel „Das kann doch jedem mal passieren“ umschrieben werden.
Liegt grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheit vor, darf der Kaskoversicherer die Leistung je nach Umständen kürzen, in Extremfällen bis auf Null. (Quelle: IWW)

Fahrzeugbewertung: Die Fahrzeugbewertung reicht von einfachen Zeitwertermittlungen gängiger Fahrzeuge bis zu Wertgutachten für Oldtimer oder Sonderfahrzeuge. Im Rahmen von Steuererklärungen kann die Ermittlung des ehemaligen Listenneupreises notwendig sein.

Feststellungsgutachten: Ein Feststellungsgutachten gibt Auskunft über Schadenumfang, -ursache und Wiederherstellungskosten. Dies ist zum Beispiel bei Motorschäden oder dem Nachweis von Vorschäden erforderlich.

Fiktive Abrechnung: Von einer fiktiven Abrechnung spricht man, wenn sich der Geschädigte von der Versicherung die Netto-Reparaturkosten gemäß Sachverständigengutachten auszahlen lässt. Dies ist grundsätzlich immer möglich, jedoch sollten Sie hierbei einiges beachten:

Der Geschädigte kann Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten erheben, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Des Weiteren darf der Betroffene das Auto innerhalb der folgenden 6 Monate nach dem Unfall nicht verkaufen.

Zuletzt sollte man beachten, dass der Geldbetrag in Netto angegeben wird, denn die MwSt. wird nur erstattet, wenn diese auch anfällt und nachweisbar ist, wenn das Auto repariert wurde. Auch wird die MwSt. nur bei Privatpersonen ausgezahlt.

Gerichtsgutachten: Ein Gerichtsgutachten wird von einem Kfz Gutachter erstellt und dient als Beweismittel vor Gericht. Es wird beauftragt, wenn in einem Rechtsstreit Fragen zum Fahrzeugschaden, zur Schadenshöhe oder zur Schuldfrage geklärt werden müssen. Das Gericht kann sich hierbei der Hilfe eines ÖBUV (öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) oder eines freien Sachverständigen bedienen.

Gutachten: Ist die Höhe eines Bagatellschadens überschritten, oder handelt es sich bei den betroffenen Teilen um sicherheitsrelevante Bauteile (z.B. Radaufhängung) haben Sie im Haftpflichtschadensfall das Recht, einen Sachverständigen Ihres Vertrauens zu beauftragen. Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über den Schadenumfang, die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, evtl. Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls.
Ein Gutachten gibt Auskunft über den Betriebszustand des beschädigten Fahrzeuges und eine eventuell mögliche Notreparatur, was sich auf die Erstattung von Nutzungsausfall- oder Mietwagenkosten auswirkt. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenherganges beitragen.

Gutachter: Ein Kfz-Gutachter begutachtet und bewertet Kraftfahrzeuge aller Art wie beispielsweise Pkw, Lkw, Motorräder, Anhänger oder auch Wohnwagen. Das Aufgabengebiet erstreckt sich von Unfallschadengutachten nach einem Autounfall / Verkehrsunfall bis zur Bewertung von Kraftfahrzeugen (Wertgutachten, Oldtimergutachten, Feststellungsgutachten, usw.). Auch bei technischen Problemen oder Schadenfällen wie beispielsweise bei einem Motorschaden kommen Sachverständige ins Spiel, um etwa die Ursache eines eingetretenen Schadens zu lokalisieren. Weitere Aufgaben sind u.a. die Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, die Überprüfung der technischen Fahrzeugkomponenten, beispielsweise durch das Auslesen des Fehlerspeichers, die Durchführung einer Rahmen- oder Achsvermessung oder eine Überprüfung der Stoßdämpfer, etc.

Gutachterkosten: Nach einem unverschuldeten Autounfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt worden ist, hat der Geschädigte das Recht, zumindest, beim Überschreiten der Bagatellschadengrenze, einen geeigneten Kfz Sachverständigen mit der Schadenermittlung zu beauftragen. Die dafür entstehenden Gutachterkosten werden als Teil des Fahrzeugschadens gesehen und sind somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.

Gutachterliche Stellungsnahme: Eine gutachterliche Stellungnahme erfolgt normalerweise im Anschluß an ein bereits gestelltes Gutachten. Es ist allerdings auch denkbar, dass bei Feststellungen oder Beurteilungen geringen Umfangs ganz auf ein Gutachten verzichtet und eine gutachterliche Stellungnahme in Briefform erstellt wird.

Gutachterliche Feststellungen: Die gutachterlichen Feststellungen die persönliche Inaugenscheinnahme durch den Sachverständigen. Inhalt sind dann nur festgestellte Sachverhalte, keine Folgerungen.

Haftpflichtschaden: Wenn Sie unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden spricht man von einem Haftpflichtschaden, da Sie Ihre Schadenersatz-ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers anmelden. In diesem Fall haben Sie das Recht einen Sachverständigen und Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Grundsätzlich sind Ihnen alle wirtschaftlichen Einbußen zu ersetzen.

Haftungsquote: Wenn ein Verkehrsunfall nicht durch alleinige Schuld eines Unfallbeteiligten verursacht wurde, so kommt es zu einer Aufteilung der Haftung. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten B bedeutet, dass der Unfallbeteiligte A 75 % des bei B entstandenen Schadens auszugleichen hat, A erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von B. Ein anderer Begriff hierzu nennt sich auch Quotenrecht.

Havarie: Beim Transport, Umschlag und der Lagerung von Waren treten die unterschiedlichsten Schäden an Gütern und Verpackungen auf. Sachverständige mit der Zusatzqualifikation eines Havariekommissares stellen die Art der Beschädigung, die Verwertungsmöglichkeiten und die Höhe des Schadens fest.

Händlereinkaufswert: Ist der Wert, den ein Händler aufbringt, um ein Fahrzeug anzukaufen oder in Zahlung zu nehmen. Der Wert ist stark abhängig vom Zustand, sprich von dem finanziellen Einsatz, der aufzubringen ist, um das Fahrzeug gewerblich verkaufen zu können.

Händlerverkaufswert: Ist der Wert, für den ein Fahrzeug am seriösen Markt angeboten wird und beinhaltet alle Aufwendungen des Unternehmens, auf das Fahrzeug bezogen (Handelsspanne).

Hauptuntersuchung: Die HU soll sicherstellen, dass keine Fahrzeuge im Straßenverkehr aktiv sind, die Sicherheitsmängel haben. Diese wird in von amtlich anerkannten Prüforganisationen (z.B.: TÜV oder DEKRA) durchgeführt. Die Hauptuntersuchung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen (PKW bei Erstzulassung 3 Jahre, ab der zweiten HU nur noch 2 Jahre). Seit Januar 2010 ist die AU ebenfalls Bestandteil der HU.

Honorar: Für die Tätigkeit eines kfz Sachverständigen, steht ihm ein Sachverständigenhonorar zu, dessen Höhe sich nach der erbrachten Leistung bemisst. Die Art oder die Besonderheit der Leistung sind für den Stundensatz, mit dem der Sachverständige vergütet wird, ausschlaggebend.
Bei Kfz Schadensgutachten im haftpflichtschadenbereich, richtet sich das Kfz Gutachter Honorar nach der Schadenhöhe.
Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer merkantilen Wertminderung maßgebend.
Bei einem Totalschadenfall ist der Wiederbeschaffungswert einschl. MwSt. vor dem Unfallschaden die Berechnungsbasis des Honorares.

Integritätsinteresse: Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens gesteht Ihnen der Gesetzgeber im Haftpflicht-schadenfall eine Ersatzleistung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes zu. In diesem Fall muss die Reparatur und der Nutzungswille nachgewiesen werden. Die Reparatur kann auch in Eigenleistung erfolgen, wichtig ist die Reparaturbestätigung eines KFZ Sachverständigen. Das Fahrzeug muss danach mindestens 6 Monate vom Halter weitergenutzt werden!

Kaskoschaden: Bei einem Kaskoschaden Fall hat der Versicherungsnehmer, bei einem selbst verschuldeten Unfall, gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich immer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel bestimmt in solchen Fällen der Versicherungsträger Art und Weise der Schadenkalkulation und den Weg der Instandsetzung. Im Kasko-Schadenfall haben Sie als Versicherungsnehmer nicht das Recht der freien Wahl eines KFZ Sachverständigen Ihres Vertrauens.

Kaufberatung: Beistand eines Sachverständigen beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges. Der Sachverständige wird das Fahrzeug auf seinen technischen Zustand und evtuell verborgene Vorschäden hin untersuchen.

Kausalität: Unter Kausalität versteht man den schlüssigen Zusammenhang, hier zwischen Schadenbild und Schadenschilderung.

KFZ Sachverständiger: Ein freier Kfz Sachverständiger ist eine unabhängige, unparteiische sowie vertrauenswürdige Person. Ein freier Kfz Sachverständiger ist eine Person mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.
Der Kfz Sachverständige verfügt über ein   Der Kfz Sachverständige verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen und kann diese Sachkunde anderen Menschen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten gegen Honorar zur Verfügung stellen.
Ein Kfz Sachverständiger ist in der Lage, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar zu erläutern und somit als Vermittler bzw. auch Mediator zwischen den Beteiligten zu stehen.

Im umgangssprachlichen gebrauch wird unter dem Begriff Kfz Gutachter häufig ebenfalls ein Kfz Sachverständiger verstanden, da der Kfz Sachverständige hauptsächlich Kfz Gutachten erstellt.

Der Begriff „Kfz Sachverständiger“ ist rechtlich nicht geschützt.

Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder eine Hochschulausbildung als Ingenieur (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen.

Kostenvoranschlag: Solange es sich nur um einen Bagatellschaden handelt reicht Ihnen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein Kostenvoranschlag. Einen Kostenvoranschlag erstellt Ihnen jede Fachwerkstatt oder ein Kfz-Sachverständiger. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet im Gegensatz zu einem Gutachten keine Beweissicherung.

Lagerschaden: siehe Havarie

Mehrwertsteuer: Bei der fiktiven Abrechnung wird nach ständiger Rechtsprechung die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet. (Abrechnung auf Gutachtenbasis / fiktive Schadenabrechnung)
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da die Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann.

Im Totalschadenfall bekommt der Geschädigte erst nach nachgewiesenem Erwerb eines anderen Fahrzeugs die MwSt. aus dem Schadenereignis erstattet.

Mietwagenkosten: Ein Mietfahrzeug steht Ihnen während der Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu. Beachten Sie hierzu einige Besonderheiten, die Ihnen Ihr Rechtsanwalt oder Autovermieter gerne erläutert.

Mitverschulden / Mithaftung: Mitverschulden ist das eigene Verschulden des Geschädigten, das sich dieser anrechnen lassen muß. Doch Vorsicht, oftmals unterstellt die gegnerische Versicherung einen Mitschuld, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht. Ein Sachverständiger kann unter Umständen anhand des Schadenbildes ein Mitverschulden ausschließen.

Neupreisregelung: Wenn Ihr Fahrzeug eine Laufleistung von ca. 1000 km und ein Alter von etwa 2 Monaten noch nicht überschritten hat und zudem ein beträchtlicher Schaden vorliegt, bietet sich im Haftpflichtschadensfall die Möglichkeit auf Neuwagenbasis abzurechnen.

Nutzungsausfall: Falls Sie keinen Mietwagen anmieten, können Sie für die Zeit der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für Ihr Fahrzeug pro Tag entnehmen Sie der Tabelle Sanden/ Danner/Küppersbusch oder Ihrem Gutachten. Die Tagessätze liegen derzeit zwischen 23,00 Euro und 175,00 Euro pro Tag,  je nach Fahrzeugtyp. Bei der Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung ist auch das Alter des verunfallten Fahrzeuges zu berücksichtigen.

Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: Nachweis besonderer Qualifikation des Sachverständigen auf dem jeweiligen Gebiet der Bestellung.

Plausibilität: Ein KFZ Sachverständiger ermittelt im Rahmen seiner Überprüfungen, ob der angezeigte Schaden nach Schilderung des Geschädigten und, unter Umständen aufgrund von Angaben im Polizeibericht, mit dem Schadensbild in Einklang zu bringen ist.

Prognoserisiko: Es kommt vor, dass sich bei der realen Reparaturdurchführung herausstellt, dass der Reparaturaufwand höher wird als ursprünglich vom beauftragten Kfz Sachverständigen erwartet wurde. Besonders, wenn die sog. 130-%-Grenze dabei überstiegen wird, stellt sich die Frage, wer dieses Risiko (Restkosten) trägt: der Geschädigte oder der Schadenverursacher. Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung liegt das Prognoserisiko beim Schadenverursacher.

Quotelung  / Quotenvorrecht: Das Thema Quotelung oder Quotenvorrecht stellt sich im Falle eines Mitverschuldens. In diesem Fall nehmen Sie Ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch und fordern den verbleibenden Restschaden beim Haftpflichtversicherer des Gegners ein.

Reparaturbestätigung: Den Anspruch auf Nutzungsausfall können Sie erst nach erfolgter Reparatur anmelden. Die Durchführung der Reparatur können Sie entweder durch die Reparaturrechnung, oder bei fiktiver Abrechnung über eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen belegen.

Reparaturdauer: Bei einer fiktiven Abrechnung wird als Reparaturdauer die Zeit angesetzt, die eine Fachwerkstatt zur Reparatur des Schadens normalerweise benötigen würde.

Reparaturkosten: Unter den Reparaturkosten sind die Kosten zu verstehen, die für die Reparatur des Schadens in einer Fachwerkstatt anfallen würden. Dabei wird der durchschnittliche ortsübliche Stundenlohn zugrunde gelegt.

Restwert: Nach dem Unfall stellt das beschädigte Fahrzeug eventuell noch einen Wert dar. Diesen Wert legt der Sachverständige in seinem Gutachten fest. Die Höhe des Restwertes wird entscheidend vom Grad der Beschädigung und der Marktgängigkeit des Fahrzeuges beeinflusst. Der Restwert ist nicht die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Reparaturkosten. Gemäß einer Entscheidung des BGH vom 04.06.1993 darf der Geschädigte sein Fahrzeug sofort zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss sich der Geschädigte in aller Regel nicht verweisen lassen.

RKÜ-Bestätigung: Eine Autowerkstatt übersendet die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an den zahlungspflichtigen Kfz Versicherung des Unfallverursachers. Dieser verpflichtet sich nach Überprüfung der Haftung / Haftungsübernahme, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstatt auszuzahlen, also die Reparaturkosten entsprechend der Haftungsquote zu übernehmen. Eine RKÜ Bestätigung ist im Falle eines Totalschadens selbstredend nicht erforderlich.

Sachverständigenverfahren nach §14 AKB: In der AKB vertraglich fixiertes Vorgehen bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Entschädigungsleistung im Kaskoschadensfall.

Schadengutachten: Mit einem objektiven und qualifizierten Gutachten verfügen Sie über die Grundlage einer korrekten Schadenregulierung. Ein Gutachten gibt Auskunft über die Höhe der Reparaturkosten, den Wert des Fahrzeuges vor und nach dem Unfall, die Reparaturdauer, eventuelle Umbaukosten, Wiederbeschaffungsdauer, Wertminderung und Höhe des Nutzungsausfalls. Zudem kann ein Gutachten zur Rekonstruktion des Schadenhergangs beitragen.

Schademanagement: Unter dem Oberbegriff des Schadenmanagements sind in erster Linie die Bemühungen einiger Versicherer zusammengefasst, den Unfallgeschädigten zu einem, der Versicherung gegenüber kostenminderndem Verhalten zu bewegen. Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Kfz Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Betrieben Sondervereinbarungen abzuschließen , die in erster Linie den Verzicht auf Sachverständigentätigkeiten, günstige Mietwagenkonditionen, günstige Stundenverrechnungssätze, keine Verbringungskosten und weiteres beinhalten. Auf diese Machenschaften der Kfz Haftpflichtversicherung sollten Sie sich als geschädigter nicht einlassen! Bedenken Sie: Sie allein haben im Kfz Haftpflichtfall das Recht, die Unfallschadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Auswahl der Werkstatt, eines geeigneten Kfz Sachverständigen Gutachter und eines Verkehrsrechtsanwaltes.

Schadenminderungspflicht: Nach einem Verkehrsunfall ist der Geschädigte verpflichtet, alles zu tun, damit sich der Schaden nicht noch unnötig vergrößert.

Schätzer: siehe Gutachter

Schmerzensgeld: Derjenige Unfallgeschädigte, der nach einem Autounfall von einem anderen wegen der Verletzung seines Körpers oder seiner körperlichen Gesundheit Schadensersatz verlangen kann, hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Wir raten bei Personenschäden und daraus resultierenden Forderungen immer dazu einen Fachanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen.

StVO: Straßenverkehrsordnung

StVZO: Straßenverkehrszulassungsordnung

Technischer Totalschaden: Ein Technischer Totalschaden ist gegeben bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei technisch unmöglich oder absolut ungerechtfertigter Reparatur aus technischen Gründen.

Teilschuld: siehe Mitverschulden

Totalschaden: Sofern die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall steht Ihnen der Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt (Wiederbeschaffungswert) abzüglich dem Wert des beschädigten Fahrzeuges (Restwert) zu. Beide Werte können Sie über das Gutachten eines Sachverständigen nachweisen.

Auch wenn die Reparaturkosten bereits 70% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen und eine Reparatur nicht nachgewiesen wird, wird eine Abrechnung auf Totalschadenbasis durchgeführt. Im Rahmen des sogenannten Integritätsinteresses dürfen die nachgewiesenen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30% übersteigen. Ist das Fahrzeug total zerstört oder aus technischen Gründen nicht mehr zu reparieren, spricht man von einem echten Totalschaden.

Transportschaden: siehe Havarie

UDS: siehe Unfalldatenspeicher

Umbaukosten: Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein eventuell anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen. Haben Sie Ihr Fahrzeug mit speziellen Einrichtungen versehen (HiFi-Anlagen, Taxi- oder Fahrschuleinrichtungen, o.ä.) die zwar nicht beschädigt wurden, aber in ein evtuell anfallendes Ersatzfahrzeug umgebaut werden müssen, so sind Ihnen diese Kosten gegen Nachweis zu ersetzen.

Unfalldatenspeicher: Hierbei handelt es sich um elektronisches Gerät der Firma VDO Kienzle, welches im Fahrzeug verbaut, ständig Bewegungsdaten aufnimmt. Im Falle eines Unfalles werden die letzten Sekunden vor dem Unfall gespeichert, woraufhin der Fahrzeugzustand (Geschwindigkeit, Verzögerung, Beleuchtungsstatus) zum Schadenzeitpunkt rekonstruiert werden kann.

Unfallrekonstruktion: Hier wird anhand der sogenannten Anknüpfungstatsachen ein verkehrsanalytisches Gutachten erstellt, in dessen Rahmen der Unfallhergang rekonstruiert wird.

Verbringungskosten: Unter Verbringungskosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die anfallen wenn das Fahrzeug während der Reparatur transportiert werden muss, z.B. von der Spenglerei zum Lackierbetrieb und zurück. Diese Kosten werden jedoch nur bei Nachweis ersetzt.

Verjährung: Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in 3 Jahren (§ 852 BGB)

Versicherungsbetrug: Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie das Opfer eines Betrügers geworden sind, müssen Sie handeln! Jedem Kfz Versicherten sollte klar sein, dass durch die besondere Kriminalitätsform der Versicherungsbetrüge auch gegen Gesetze verstoßen wird. Dabei reichen die Strafen von empfindlichen Geld- bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen und Führerscheinentzug.
Jedes Jahr entsteht den Assekuranzen ein hoher wirtschaftlicher Schaden in geschätzter Milliardenhöhe.
Ein Bereich, der mit erheblichen betrügerischen Forderungen belastet ist, sind manipulierte Verkehrsunfälle.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Sie das Opfer eines Betrügers geworden sind, müssen Sie handeln!

Unsere Tipps:

Machen Sie Fotos von der Unfallstelle und allen beteiligten Unfallautos, besonders auch von dem gegnerischen Unfallauto. Fotos sind aussagekräftiger als die genauesten Beschreibungen und können Grundlage sein für spätere Rekonstruktionen des Unfallhergangs durch Kfz sachverständige Gutachter.
Achten Sie hierbei auch auf mögliche Schäden die bereits vor dem Unfall bereits vorhanden gewesen ein könnten. Notieren sie sich die Personalien von allen Zeugen oder auch Mitfahrern.
Merken Sie sich auch, wenn jemand an der Unfallstelle war und den Verkehrsunfall gesehen haben kann.
Rufen Sie immer die Polizei zur Unfallaufnahme und schildern Sie den Beamten Ihren Verdacht.
Informieren Sie sofort Ihre Kfz Versicherung von Ihrem Verdacht. Viele Versicherungen beschäftigen eigene Betrugssachbearbeiter für dubiose Sachverhalte. Bei begründeten Zweifeln an der Schuldfrage bemühen sich auch die Versicherungen, unrechtmäßige Forderungen abzuwenden

Verwertungskosten: Falls für Ihr verunfalltes Fahrzeug kein Restwert mehr zu erzielen ist und der Sachverständige im Gutachten die Verwertungskosten ansetzt, können Sie die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeuges von der gegnerischen Versicherung verlangen.

Vollkasko: siehe Rechtslage/Vollkaskoschaden

Vorsatz: Der Vorsatz bezieht sich auf die Schadenentstehung und meint „mit Absicht“. Bei einer solchen Schadenentstehung muss weder der Kasko- noch der Haftpflichtversicherer Zahlungen leisten.

Vorschaden: Unter Vorschaden versteht man einen, zu einem früheren Zeitpunkt eingetretenen, bereits reparierten Schaden.

Wertgutachten: siehe Fahrzeugbewertung

Wertminderung, merkantil, technisch: Die sogenannte merkantile Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug trotz einer fachgerechten Reparatur erfährt. Schließlich handelt es sich hierbei um einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden. Grundlage für die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung ist die Abneigung potentieller Käufer gegenüber dem Erwerb eines Unfallfahrzeuges.

Die Höhe der Wertminderung ist abhängig von Fahrzeugalter (in der Regel bis zu 5 Jahre), Laufleistung (in der Regel bis zu 100.000 km), Schadenhöhe, Schadenumfang, Marktgängigkeit und anderen Faktoren. Die Höhe der Wertminderung wird im Gutachten eines Sachverständigen ermittelt. Die sogenannte technische Wertminderung soll den Wertverlust ausgleichen, den Ihr Fahrzeug durch eine fachgerechte Reparatur erfährt. Aufgrund des hohen Standes der Reparaturtechnik ist diese Art der Wertminderung in aller Regel nicht mehr anzusetzen.

Wertverbesserung: Wenn sich der Wert des Fahrzeuges als technischwirtschaftliche Einheit durch die vom Sachverständigen kalkulierte fachgerechte Reparatur erhöhen würde, spricht man von einer Wertverbesserung. Werden beispielsweise im Zuge einer Reparatur Reifen erneuert, deren Profil bereits erheblich abgenutzt war, so erhöht sich damit der Wert des Fahrzeuges.

Wiederbeschaffungswert: Der Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges stellt den Wert dar, den Sie aufwenden müssten um bei einem seriösen Kfz-Händler ein vergleichbares Fahrzeug zu erwerben. Im Wiederbeschaffungswert spiegeln sich neben den Kenngrößen Fabrikat, Typ, Baujahr und Fahrleistung auch der Allgemeinzustand, das Sonderzubehör, die örtliche Marktlage und alle weiteren Wertbeeinflussenden Parameter.

Wiederbeschaffungsdauer: Unter Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum zu verstehen, der nötig ist um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Sofern es sich nicht um ein Sonderfahrzeug handelt wird hier üblicherweise ein Zeitraum von 14 Tagen gewährt.

Zeitwert: siehe Wiederbeschaffungswert


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