Was ist bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges zu beachten?

Tipps vom Experten, damit das Erlebnis „Leasing“ nicht zum Albtraum wird


WER SUCHET, DER FINDET

Welche Probleme tauchen beim Fahrzeugleasing und bei der Rückgabe auf?

Leasing, privat oder gewerblich ist die bequeme und zeitgemäße Art ein Fahrzeug in der Regel für 12 bis 48 Monate von der Bank des Fahrzeugherstellers zu mieten. Neben festen Vereinbarungen und Spielregeln wie Nutzungsart und Laufleistung gibt es jedoch einige kontrovers auszulegende Bedingungen und Ansichten bezüglich gebrauchsüblicher Nutzungsschäden.

Im Schadenfall während der Leasingzeit:

Was ist die GAP Deckung?

Grundsätzlich verlangen alle Leasinggeber den Abschluß einer Vollkaskoversicherung, damit dessen Eigentum, im Falle eines Falles, versichert ist. Soweit so gut, aber bereits hier lauert für den Endkunden / Leasingnehmer der erste Stolperstein namens GAP Deckung. Was bei manchen Verträgen gängiger Standard ist, fehlt bei vielen Leasingofferten und ist dann Aufgabe des Kunden.

Die GAP-Deckung (GAP-Versicherung) ist eine zusätzliche Versicherungsleistung der Kaskoversicherung für geleaste Fahrzeuge. Die Versicherung deckt die Kostenlücke bei einem Totalschaden oder Diebstahl zwischen Wiederbeschaffungswert und Leasingrestwert ab. Ohne GAP Versicherung entsteht bei einem Totalschaden oder Verlust eine Lücke zwischen Versicherungsleistung (Vollkasko) und der Höhe des Anspruchs der Leasinggesellschaft. In der Regel erstattet die gewöhnliche Vollkasko den Neuwert des Fahrzeugs nur bis zu einem Fahrzeugalter von 6-12 Monaten. Danach haftet der Kunde selbst für die unzureichende Deckung, sofern keine Zusatzversicherung (GAP Deckung) besteht.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Schliessen Sie immer und unbedingt eine entsprechende GAP Zusatzversicherung bei Ihrer Autoversicherung ab!


Während der Leasingzeit:

Halten Sie unbedingt alle Wartungsintervalle ein und bewahren Sie die Belege der durchgeführten Wartungen und Inspektionen auf!

Wartungen und Inspektionen an modernen Fahrzeugen werden heutzutage online in digitaler Form nachgewiesen. Diesen Nachweis können auch freie Werkstätten eintragen, sofern sie einen entsprechenden Zugang beim Hersteller abonniert haben.

Sollten bei der Leasingrückgabe entprechend notwendige Eintragungen fehlen, wird der Gutachter des Händlers dies bei der Leasingrückgabe bemängeln und Ihnen in Rechnung stellen. Natürlich können Sie Nachweise nachreichen und anfordern aber das bedeutet wieder Unannehmlichkeiten und zuätzlichen Aufwand.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Inspektionen und Wartungen am Besten immer bei der Vertragswerkstatt durchführen lassen

Digitales Serviceheft PKW Gutachten

Pflege während der Leasingzeit:

Spätestens bei der Rückgabe des geleasten Kraftfahrzeugs fallen dem Kunden mangelnde Pflege und übermäßige Gebrauchsspuren „vor die Füße“.

Bei regelmäßiger Pflege minimieren Sie den Aufwand einer Fahrzeugaufbereitung vor der Rückgabe durch einen professionellen Dienstleister und somit die Kosten.

Insbesondere Tier- und Hundehaare geben oft Anlass für extreme Nachforderungen seitens des Leasinggebers. Gerade in diesem Bereich lassen sich durch regelmäßige Fahrzeugreinigung hohe Nachforderungen vermeiden!

Auch unsere kleinen Fahrzeugmitbenutzer, gemeint sind Kinder, hinterlassen allzu gerne ihre Fußabdrücke auf den Rücken der Vordersitze, sind beim Ein- und Aussteigen nicht gerade zimperlich und beim Essen auf der Rückbank läuft auch nicht immer alles glatt…

Auch solche Verunreinigungen oder Schäden zählen dann oftmals nicht mehr zu den vertraglich vereinbarten „üblichen Gebrauchsspuren“ und werden berechnet.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Lassen Sie das Fahrzeug vor der Fahrzeugrückgabe unbedingt von einem professionellen Aufbereiter, Beulendoktor oder Sport-Repairer aufpolieren und Instand setzen. Dadurch ersparen Sie sich viel Ärger und sparen zugleich bares Geld!


Ablauf der Fahrzeugrückgabe:

In der Regel wird der Händler Sie gegen Ende der vereinbarten Leasingdauer kontaktieren und mit Ihnen einen gemeinsamen Termin mit einem Bewerter, Sachverständigen oder Gutachter vereinbaren. Zunächst steht die Wahl des „Experten“ dem Händler frei und es ist kein Geheimnis, dass der Begutachtende schon länger mit diesem Händler zusammenarbeitet oder gerne zusammenarbeiten möchte und deswegen eher „pro-Händler“ bewertet. Nach dessen Einschätzung wird man Ihnen die festgestellten „Mängel“ aufzeigen und erläutern. Nicht selten kommt es dabei vor, dass der Kunde, der in der Regel ein fachlicher Laie ist und dem Händler und Bewerter „blind“ vertraut und das Protokoll unterschreibt. In diesem Fall hat der Kunde sämtliche Forderungen seitens des Gutachters gegenüber dem Inhaber des Fahrzeugs, der Leasinggesellschaft, akzeptiert und verpflichtet sich zum Ausgleich der Kosten.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Lassen Sie sich auf keinen Fall unter Druck setzen und zu einer „vorschnellen“ Unterschrift überreden. Es steht Ihnen frei das Gutachten / die Bewertung selbst und in aller Ruhe zu kontrollieren oder dies durch einen zertifizierten Scachverständigen wie Markus Vreydal aus Eschweiler machen zu lassen.

SIE HABEN IM ZWEIFEL ANSPRUCH AUF EIN WEITERES GUTACHTEN:

Was Ihnen 99% der Händler und dessen Angestellte nicht sagen werden, ist die Möglichkeit der Erstbewertung des Sachverständigen zu widersprechen. In diesem Fall ist der Händler rechtlich dazu verpflichtet einen so genannten „Nichteinigungsprozess“ einzuleiten. In diesem Zusammenhang ist dann der Kunde weisungsbefugt und kann sich zwischen 2 zur Auswahl stehenden Sachverständigen, in der Regel eines des TÜV und eines der Dekra Organisation entscheiden. Da diese Prüfer gewissen Spielregeln unterliegen und absolut neutrale Begutachtungen druchführen müssen, hat sich so mancher Leasingnehmer nicht schlecht gewundert, als dann letzten Endes statt 2000 EURO nur noch 300 EURO an Forderungen zu Buche standen. Wichtig zu wissen ist, dass dieses 2. Gutachten rechtlich bindend ist und am Ende nicht weiter angefochten werden kann. Auch kann der Kunde sich dann nicht mehr zwischen erstem und zweitem Gutachten entscheiden und das für ihn am Ende „Bessere“ aussuchen.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Im Zweifel kontaktieren Sie gerne einen Sachverständigen Ihres Vertrauens und lassen Sie diesen einen Blick auf das Gutachten des Händlers werfen. Oft kann Ihnen der Service-orientierte und kompetente Sachverständige für den Kreis Aachen hier bei einer Tasse Kaffee und geringen Kosten wertvolle Tips geben, die am Ende bares Geld wert sind.


Schäden, Mängel, reparierte Unfallschäden, Gebrauchsspuren:

Oftmals gehen die Meinungen, was gebrauchsübliche Beschädigungen an Leasingfahrzeugen sind, weit auseinander. Die Hersteller versenden zu Beginn der Leasinglaufzeit zwar gerne Merkblätter und Service-Heftchen an den Kunden, in denen vermeintlich klar dargestellt wird, wie man zum Ende der Laufzeit eventuelle Schäden in Gebrauchsschäden und „echte Schäden“ unterscheiden kann.

Kratzer, Dellen, Beulen oder Lackschäden werden dem Kunden in jedem Fall angelastet, was auch vollkommen unstrittig ist.

Anders sieht es bei Beschädigungen aus, die im Rahmen der gewöhnlichen Nutzung entstehen. Hier wirkt sich die Bewertung auch auf die vereinbarte Laufzeit und Kilometerleistung aus. Logisch ist, dass ein Fahrzeug nach 4 Jahren und 100.000 gefahrenen Kilometern andere Belastungen erlebt hat, als das Fahrzeug nach 2 Jahren und 20.000km.

Strittig ist jedoch unverändert, was als gebrauchsüblicher Schaden zu bewerten ist. Kratzer in den Griffmulden der Türen entstehen zwangsläufig. Wenn allerdings Edward mit den Scherenhänden tiefe Kratzer hinterlässt, die über oberflächliche Beschädigungen, wie Kratzer im Klarlack, hinausgehen und die Schäden bereits bis in die Grundierung reichen, dann kann von gebrauchsüblich nicht mehr die Rede sein. Auch hier kann Ihnen der zertifizierte Sachverständige vorab gute Ratschläge durch seine Expertenmeinung geben.

Ähnlich verhält es sich bei Steinschlägen im Bereich der Fahrzeugfront, der Windschutzscheibe und des Daches. Was der eine Gutachter noch als übliche Gebrausspuren bewertet, identifiziert der Nächste die kleinen Krater als reine Schäden. Die Diskussionen hierüber füllen ganze Aktenschränke und auch in diesen Fällen empfiehlt sich die Vorab-Einschätzung eines unabhängigen und erfahrenen Sachverständigen mit der ISO-Zertifizierung „Lack-Experte“. Dieser kann Ihnen im Zweifel schnell und unkompliziert empfehlen die Schäden zu dokumentieren und sach- und fachgerecht beseitigen zu lassen.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Vor der Rückgabe immer einen unabhängigen Gutachter für ein Kurzgutachten beauftragen!

Reparierte Unfallschäden – Bagatellschäden:

Gegenstand zahlreicher Streitfälle sind auch Vorschäden. Von einem Vorschaden spricht der Fachmann, wenn eine Beschädigung bereits repariert oder Instand gesetzt wurde. Natürlich wird ein repariertes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen geringeren Erlös erzielen, als ein vergleichbares, unbeschädigtes Fahrzeug. Daher wird sich der Gutachter bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges konsequent mit seinen Fachwerkzeugen, wie einem Lackschichtdickenmessgerät, auf die Suche nach nachlackierten und gespachtelten Stellen am Fahrzeug machen. Kommt dieser in diesem Zusammenhang dann zu der Erkenntnis, dass Bereiche repariert wurden, wird der Gutachter einen Minderwert ansetzen. Auch hier gibt es dann regelmässig Unstimmigkeiten ob der Höhe seiner (Minder-) Bewertung.

TIPP DES SACHVERSTÄNDIGEN:

Sprechen Sie offen und ehrlich mit dem Sachverständigen Ihres Vertrauens und bevor Sie das Fahrzeug zurückgeben wollen und nennen Sie ihm alle Ihnen bekannten Vorschäden und „GANZ WICHTIG“ dokumentieren Sie immer den Umfang der ursprünglichen Beschädigungen, damit Sie nachweisen können, welchen Umfang diese hatten.


Beispiel: Randzonenmarkierung einer unfachmännisch ausgeführten Instandsetzung

Spachtelstelle unter Lackierung - unfachmännische Reparatur KFZ

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